Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der zeintra AG

  1. Lieferverzögerungen, welche auf unvorhersehbare, nicht von der Lieferantin zu vertretende Umstände (Verzögerungen Dritter bei der Materiallieferung, Streiks, Brand, etc.) zurückzuführen sind, berechtigen den Besteller nicht zum Vertragsrücktritt. Vielmehr hat er der Lieferantin eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen zu setzen. Erst wenn die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist ausbleibt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzögerungen gegenüber der Lieferantin sind zum vorneherein ausgeschlossen.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk. Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen verrechnet. Spezialanfertigungen werden nach dem effektiven Lohn- und Materialaufwand berechnet.
  3. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Franko-Lieferungen erfolgt der Transport ebenfalls auf Gefahr des Bestellers. Über Schäden, welche auf den Transport zurückzuführen sind, orientiert der Besteller den Lieferanten umgehend nach Erhalt der Ware.
  4. Der Besteller ist gehalten, die Lieferung sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend, jedenfalls bis spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware zu rügen. Spätere Rügen schliessen eine Mängelhaftung der Lieferantin aus.
  5. Beim Vorliegen von Mängeln, für welche der Lieferant einzustehen hat, ist der Besteller nur berechtigt, gegen Rückgabe der vollständigen Lieferung die Lieferung mängelfreier Ware zu fordern. Allfällige Mängel haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Zahlungsbedingungen und -fristen.
  6. Die Rechnungen der Lieferantin sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab Verzugstag einen Verzugszins von 5 % auf dem ganzen Rechnungsbetrag.
  7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Lieferantin. Sie ist berechtigt, bei Zahlungsverzug einen Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  8. Bereits gelieferte mängelfreie Ware wird nur in Ausnahmefällen zurückgenommen. Stimmt die Lieferantin der Rücknahme zu, schuldet der Besteller der Lieferantin eine Umtriebsentschädigung von pauschal 10 % des Nettorechnungsbetrages der zurückgenommenen Ware.
  9. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Wil/SG. Es findet schweizerisches Recht Anwendung.


zeintra AG
Technische Bürsten

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